Weitere Erklärungen

Kapitalüberlassungsvertrag

Der Kapitalüberlassungsvertrag gibt der Gemeinwohlkasse sichere Unabhängigkeit.

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Erläuterungen zum Kapitalüberlassungsvertrag

Die Gemeinwohlkasse arbeitet ausschließlich mit überlassenem Kapital von Staatszugehörigen und/oder Staatsangehörigen.

Der Kapitalüberlassungsvertrag ist dabei der Garant für Sicherheit. Eine Rücküberlassung des Kapitals liegt dabei vollständig im freien Ermessen des Kapitalempfängers.

Eine Verpflichtung zur unbedingten Rücküberlassung des Kapitals besteht also nicht. Es wird von der Gemeinwohlkasse dann zurückerstattet, wenn es geleistet werden kann und ungebundenes Vermögen vorhanden ist.

Kapitalüberlassungsvertrag Gemeinwohlkasse
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Verantwortung und Vertrauen

Unsere Aufgabe ist es im ersten Rang das Allgemeinwohl zu fördern. Mit Hilfe der Gelder der Kapitalgeber unterstützen wir Projekte für eine nachhaltige und lebenswerte Zukunft zum Wohle von Mensch, Tier und Natur.

Sie sind angehalten zu entscheiden, wem Sie vertrauen. Sollten Sie dem etablierten Finanz-, Geld- und Kreditsystem weiter vertrauen, belassen Sie Ihr Geld auf deren Kreditinstituten. Sollten Sie unseren Tätigkeiten vertrauen, haben Sie durch Uns die Möglichkeit, Ihre Ersparnisse dauerhaft zu sichern und gleichzeitig dem Allgemeinwohl zu dienen.

Eröffnung Gemeinwohlkasse mit Peter I. und Journalist im Hintergrund

Datieren Sie den KÜV (Kapitalüberlassungsvertrag) auf den Tag, an welchem Sie diesen ausgedruckt haben, spätestens aber auf das Datum Ihrer Erstüberweisung. Da wir Gelder nur mit Nachrangabrede annehmen, ist es erforderlich, dass der Kapitalüberlassungsvertrag zwingend vor der Erstüberweisung abgeschlossen wird.


ACHTUNG:
Alle Gelder, die ohne unterzeichneten Kapitalüberlassungsvertrag bei uns eingehen, führen nicht zur Eröffnung eines Euro-Sparkontos. Ein nachträgliches Einreichen des Kapitalüberlassungsvertrag ist ebenso nicht statthaft. Alle so eingegangenen Gelder werden als Spende für die Projekte gewertet.

Über uns

Die Gemeinwohlkasse ist eine Initiative des Königreiches Deutschland.

Sie steht für ein neues, dauerhaft stabiles und unabhängiges Geld-, Finanz- und Bankenwesen.

Anschrift

Königreich Deutschland
Gemeinwohlkasse
Postfach 100 161
[06871] Lutherstadt Wittenberg

Nutzungsbedingungen

Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.
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aus rechtlichen Gründen wollen Wir über das Folgende zur Kenntnisnahme aufklären:

Dieses Angebot richtet sich nur an Zugehörige und Staatsangehörige des Königreich Deutschland, wobei eine Zugehörigkeit hier erworben werden kann. Das Königreich Deutschland ist eine Vereinigung, welche als völkerrechtliche Weltanschauungsgemeinschaft aus dem Staat Königreich Deutschland als Völkerrechtssubjekt, dem nicht eingetragenen Verein Königreich Deutschland mit Sitz im Königreich Deutschland und der Stiftung Königreich Deutschland, vertreten durch den Treuhänder, Wir, Peter l., König von Deutschland, Menschensohn des Horst und der Erika aus dem Hause Fitzek, besteht.

Auf Unserer Internetseite gilt das Recht der Verfassung der völkerrechtlichen Vereinigung Königreich Deutschland in Verbindung mit Unseren Gesetzen.
Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungsvertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkommen vorrangig anzuwenden.

Mit deiner Zustimmung bestätigst du, dies gelesen und verstanden zu haben, eine gültige Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit im Königreich Deutschland begründen zu wollen oder schon innezuhaben sowie die Annahme des hier geltenden Rechtes und seiner hiermit vereinbarten Bestimmungen. Des Weiteren erklärst du für die Zeit deines Besuches auf dieser Seite mindestens deine temporäre Zugehörigkeit in der Vereinigung Königreich Deutschland, welche du in Bezug auf vorliegende Vereinbarung zur Nutzung Unseres Angebotes unwiderruflich und dauerhaft annimmst.
Hieraus entstehen dir k e i n e weiteren Rechte und Pflichten.

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