Weitere Erklärungen

Kapitalüberlassungsvertrag

Der Kapitalüberlassungsvertrag gibt der Gemeinwohlkasse sichere Unabhängigkeit.

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Erläuterungen zum Kapitalüberlassungsvertrag

Die Gemeinwohlkasse arbeitet ausschließlich mit überlassenem Kapital von Staatszugehörigen und/oder Staatsangehörigen.

Der Kapitalüberlassungsvertrag ist dabei der Garant für Sicherheit. Eine Rücküberlassung des Kapitals liegt dabei vollständig im freien Ermessen des Kapitalempfängers.

Eine Verpflichtung zur unbedingten Rücküberlassung des Kapitals besteht also nicht. Es wird von der Gemeinwohlkasse dann zurückerstattet, wenn es geleistet werden kann und ungebundenes Vermögen vorhanden ist.

Kapitalüberlassungsvertrag Gemeinwohlkasse
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Verantwortung und Vertrauen

Unsere Aufgabe ist es im ersten Rang das Allgemeinwohl zu fördern. Mit Hilfe der Gelder der Kapitalgeber unterstützen wir Projekte für eine nachhaltige und lebenswerte Zukunft zum Wohle von Mensch, Tier und Natur.

Sie sind angehalten zu entscheiden, wem Sie vertrauen. Sollten Sie dem etablierten Finanz-, Geld- und Kreditsystem weiter vertrauen, belassen Sie Ihr Geld auf deren Kreditinstituten. Sollten Sie unseren Tätigkeiten vertrauen, haben Sie durch Uns die Möglichkeit, Ihre Ersparnisse dauerhaft zu sichern und gleichzeitig dem Allgemeinwohl zu dienen.

Eröffnung Gemeinwohlkasse mit Peter I. und Journalist im Hintergrund

Datieren Sie den KÜV (Kapitalüberlassungsvertrag) auf den Tag, an welchem Sie diesen ausgedruckt haben, spätestens aber auf das Datum Ihrer Erstüberweisung. Da wir Gelder nur mit Nachrangabrede annehmen, ist es erforderlich, dass der Kapitalüberlassungsvertrag zwingend vor der Erstüberweisung abgeschlossen wird.


ACHTUNG:
Alle Gelder, die ohne unterzeichneten Kapitalüberlassungsvertrag bei uns eingehen, führen nicht zur Eröffnung eines Euro-Sparkontos. Ein nachträgliches Einreichen des Kapitalüberlassungsvertrag ist ebenso nicht statthaft. Alle so eingegangenen Gelder werden als Spende für die Projekte gewertet.

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