Unsere Ein- und Auszahlungsstellen in Deutschland

Ein- und Auszahlungsstellen

Bargeld Ein- und Auszahlung mit ihrem Sparbuch demnächst auch in ihrer Region.

Was sind Ein- und Auszahlungsstellen?

Die Ein- und Auszahlungsstellen sind ein Netzwerk der Gemeinwohlkasse Wittenberg, die es den Staatsan- und Staatszugehörigen erlaubt, Barzahlungen zwischen ihnen und dem Königreich Deutschland zu ermöglichen. Dies soll auch funktionieren, wenn die Nutzung von Onlinebanking oder sonstiger Bankeninfrastruktur erschwert oder unmöglich ist. Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit aller Teilnehmer soll gesichert bleiben und auch der Aufbau unseres Gemeinwohlstaates, mit seinen vielen Projekten zum Wohle von Mensch und Natur, soll sich unabhängig ausweiten können. Um das Netzwerk nutzen zu können benötigen Sie ein Euro-Sparkonto.

Standorte

04129 Leipzig
04509 Delitzsch
06886 Lutherstadt Wittenberg
08309 Eibenstock
07749 Jena
09633 Halsbrücke
10783 Berlin
12459 Berlin
15517 Fürstenwalde
16227 Eberswalde
16321 Bernau bei Berlin
16775 Gransee
16818 Märkisch Linden
16835 Lindow (Mark)
16909 Wittstock
18195 Tessin
18609 Binz Prora
24986 Mittelangeln
34519 Rhenegge
39218 Schönebeck
39590 Tangermünde
40210 Düsseldorf-Zentrum
40474 Düsseldorf-Nord
49170 Hagen
59368 Werne
50935 Köln
51373 Leverkusen
51491 Overath
53332 Bornheim
56598 Rheinbrohl
60386 Frankfurt am Main
64372 Ober-Ramstadt
64395 Brensbach
68723 Plankstadt
74535 Mainhardt - Bubenorbis
78462 Konstanz
79585 Steinen
96332 Pressig
97422 Schweinfurt
97980 Bad Mergentheim
CH-8105 Regensdorf
CH-8280 Kreuzlingen

Teilen sie uns ihren Ein- oder Auszahlungswunsch über unser Kontaktformular mit.

Über uns

Die Gemeinwohlkasse ist eine Initiative des Königreiches Deutschland.

Sie steht für ein neues, dauerhaft stabiles und unabhängiges Geld-, Finanz- und Bankenwesen.

Anschrift

Königreich Deutschland
Gemeinwohlkasse
Postfach 100 161
[06871] Lutherstadt Wittenberg

Nutzungsbedingungen

Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.
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aus rechtlichen Gründen wollen Wir über das Folgende zur Kenntnisnahme aufklären:

Dieses Angebot richtet sich nur an Zugehörige und Staatsangehörige des Königreich Deutschland, wobei eine Zugehörigkeit hier erworben werden kann. Das Königreich Deutschland ist eine Vereinigung, welche als völkerrechtliche Weltanschauungsgemeinschaft aus dem Staat Königreich Deutschland als Völkerrechtssubjekt, dem nicht eingetragenen Verein Königreich Deutschland mit Sitz im Königreich Deutschland und der Stiftung Königreich Deutschland, vertreten durch den Treuhänder, Wir, Peter l., König von Deutschland, Menschensohn des Horst und der Erika aus dem Hause Fitzek, besteht.

Auf Unserer Internetseite gilt das Recht der Verfassung der völkerrechtlichen Vereinigung Königreich Deutschland in Verbindung mit Unseren Gesetzen.
Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungsvertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkommen vorrangig anzuwenden.

Mit deiner Zustimmung bestätigst du, dies gelesen und verstanden zu haben, eine gültige Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit im Königreich Deutschland begründen zu wollen oder schon innezuhaben sowie die Annahme des hier geltenden Rechtes und seiner hiermit vereinbarten Bestimmungen. Des Weiteren erklärst du für die Zeit deines Besuches auf dieser Seite mindestens deine temporäre Zugehörigkeit in der Vereinigung Königreich Deutschland, welche du in Bezug auf vorliegende Vereinbarung zur Nutzung Unseres Angebotes unwiderruflich und dauerhaft annimmst.
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