Fragen zur Staatsangehörigkeit

Wie kann ich Staatsangehöriger werden?

Dazu muß ein Antrag zum Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgefüllt und in Unserer Verwaltung eingereicht werden. Anschließend wird eine Prüfung an einem der veröffentlichen Termine abgelegt. Die Prüfung kann auch in einer von uns lizenzierten Regionalstelle abgelegt werden.

Es ist zudem erforderlich, die Verfassung des Königreiches Deutschland gelesen und verstanden zu haben. Zur Unterstützung bieten wir ein kostenfreies Video des Staatsangehörigkeitsseminares an, in dem detailliert auf die Verfassung eingegangen wird.

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Was passiert, wenn ich Staatsangehöriger bin?

Für die, die nicht auf unserem Staatsgelände leben oder in einem Staatsbetrieb tätig sind, ändert sich nicht so viel. Beispielsweise hat sich auch ein Schweizer, der in der Bundesrepublik lebt, an die sog. "Gesetze" der Bundesrepublik zu halten. Es gilt das Territorialprinzip.

Das Königreich Deutschland übt im Falle einer Staatsangehörigkeit oder -zugehörigkeit jedoch (vorrangige) Hoheitsbefugnisse aus. Das Königreich Deutschland ist nicht für Belange zuständig, die in Wechselwirkung mit Angehörigen der Bundesrepublik oder der Bundesrepublik selbst (z.B. eine angemeldete Gewerbetätigkeit) auf dem Territorium der Bundesrepublik getätigt werden, sofern diese Dinge nichts mit dem Königreich Deutschland zu tun haben.

Für jeden, der sich in der Verwaltungsordnung "Bundesrepublik in Deutschland" abgemeldet und seinen Wohnsitz im Königreich Deutschland auf dem Gebiete Deutschlands angemeldet hat, ist die Gerichtsbarkeit des Königreiches Deutschland zuständig.

Wer kann Staatsangehöriger werden?
Einen Antrag kann jeder Mensch stellen. Deutsche haben eine bevorrechtigte Möglichkeit auf Aufnahme.
Müssen Staatsangehörige ihr Grundstück zustiften?

Nein. Wer weiterhin als Eigentümer im Grundbuch der Bundesrepublik für seinen Grundbesitz stehen will, kann dies gern so belassen. So jemand lebt lediglich nicht auf dem Staatsgelände des Königreiches. Wer sich bei der BRD abgemeldet hat, lebt als "Ausländer" auf dem Gebiete des Verwaltungskonstruktes Bundesrepublik in Deutschland. Wer noch in der Bundesrepublik gemeldet ist, ist ohnehin als Personal dieser Firma dieser Rechtsordnung zugehörig. Dies bleibt dann in dem Falle auch so, selbst wenn die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland schon beantragt oder die Zugehörigkeit erklärt wurde.

Es gilt das Territorialprinzip, welches besagt, dass alle Personen, die sich auf dem Territorium einer Gebietskörperschaft aufhalten, der dort bestehenden Rechtsordnung unterstehen, sofern es keine höheren Rechte gibt, die das dort bestehende Recht nachrangig werden lassen.

Wird Grundbesitz in die Stiftung Königreich Deutschland gestiftet, wird der Grund und Boden Eigentum der Stiftung und der Treuhänder der Stiftung erscheint im Grundbuch der Bundesrepublik als Eigentümer. Das Besitzrecht bleibt bestehen und es ändert sich praktisch kaum etwas. Jedoch gehört das Grundstück dann nicht mehr zum Verwaltungsgebilde Bundesrepublik Deutschland und es fällt keine Grundsteuer mehr an. Es gehört dann zum Staatsgebiet des Königreiches Deutschland. Dadurch ist die Ordnung der Bundesrepublik auf diesem Gebiete erloschen.

Sollte eine ganze Gemeinde die Entscheidung treffen, dem Königreich Deutschland beizutreten, erlischt die Ordnung der Bundesrepublik auf dem gesamten Gebiete der Gemeinde und es tritt die Ordnung des Königreiches Deutschland in Kraft. Sämtliche Gemeindemitglieder sind dann mit der Wirkung des Beitritts von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Dies kann erreicht werden, wenn der Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Oberbürgermeister vom Gemeinde- oder Stadtrat dazu beauftragt wird. Der Stadtrat muß dies vorher beschließen und sollte seine Gemeindemitglieder vorher dazu befragen.

Die Gemeinde oder Stadt ist dann in Selbstverwaltung eine Gebietskörperschaft, deren Gemeindemitglieder gemäß der Verfassung des Königreiches Deutschland leben. Der Staat Königreich Deutschland sorgt für die finanzielle Unabhängigkeit der Gemeinde oder Stadt und hilft bei der Umstellung der Verwaltung, der Finanzierung des öffentlichen Lebens und auch bei der Versorgung der Gemeinde, so wie es zu leisten ist.

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