Fragen zur Staatsangehörigkeit

Dazu muß ein Antrag zum Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgefüllt und in Unserer Verwaltung eingereicht werden. Anschließend wird eine Prüfung an einem der veröffentlichen Termine abgelegt. Die Prüfung kann auch in einer von uns lizenzierten Regionalstelle abgelegt werden.

Es ist zudem erforderlich, die Verfassung des Königreiches Deutschland gelesen und verstanden zu haben. Zur Unterstützung bieten wir ein kostenfreies Video des Staatsangehörigkeitsseminares an, in dem detailliert auf die Verfassung eingegangen wird.

>> Zum kostenfreien Staatsangehörigkeitsseminar

Für die, die nicht auf unserem Staatsgelände leben oder in einem Staatsbetrieb tätig sind, ändert sich nicht so viel. Beispielsweise hat sich auch ein Schweizer, der in der Bundesrepublik lebt, an die sog. "Gesetze" der Bundesrepublik zu halten. Es gilt das Territorialprinzip.

Das Königreich Deutschland übt im Falle einer Staatsangehörigkeit oder -zugehörigkeit jedoch (vorrangige) Hoheitsbefugnisse aus. Das Königreich Deutschland ist nicht für Belange zuständig, die in Wechselwirkung mit Angehörigen der Bundesrepublik oder der Bundesrepublik selbst (z.B. eine angemeldete Gewerbetätigkeit) auf dem Territorium der Bundesrepublik getätigt werden, sofern diese Dinge nichts mit dem Königreich Deutschland zu tun haben.

Für jeden, der sich in der Verwaltungsordnung "Bundesrepublik in Deutschland" abgemeldet und seinen Wohnsitz im Königreich Deutschland auf dem Gebiete Deutschlands angemeldet hat, ist die Gerichtsbarkeit des Königreiches Deutschland zuständig.

Einen Antrag kann jeder Mensch stellen. Deutsche haben eine bevorrechtigte Möglichkeit auf Aufnahme.

Nein. Wer weiterhin als Eigentümer im Grundbuch der Bundesrepublik für seinen Grundbesitz stehen will, kann dies gern so belassen. So jemand lebt lediglich nicht auf dem Staatsgelände des Königreiches. Wer sich bei der BRD abgemeldet hat, lebt als "Ausländer" auf dem Gebiete des Verwaltungskonstruktes Bundesrepublik in Deutschland. Wer noch in der Bundesrepublik gemeldet ist, ist ohnehin als Personal dieser Firma dieser Rechtsordnung zugehörig. Dies bleibt dann in dem Falle auch so, selbst wenn die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland schon beantragt oder die Zugehörigkeit erklärt wurde.

Es gilt das Territorialprinzip, welches besagt, dass alle Personen, die sich auf dem Territorium einer Gebietskörperschaft aufhalten, der dort bestehenden Rechtsordnung unterstehen, sofern es keine höheren Rechte gibt, die das dort bestehende Recht nachrangig werden lassen.

Wird Grundbesitz in die Stiftung Königreich Deutschland gestiftet, wird der Grund und Boden Eigentum der Stiftung und der Treuhänder der Stiftung erscheint im Grundbuch der Bundesrepublik als Eigentümer. Das Besitzrecht bleibt bestehen und es ändert sich praktisch kaum etwas. Jedoch gehört das Grundstück dann nicht mehr zum Verwaltungsgebilde Bundesrepublik Deutschland und es fällt keine Grundsteuer mehr an. Es gehört dann zum Staatsgebiet des Königreiches Deutschland. Dadurch ist die Ordnung der Bundesrepublik auf diesem Gebiete erloschen.

Sollte eine ganze Gemeinde die Entscheidung treffen, dem Königreich Deutschland beizutreten, erlischt die Ordnung der Bundesrepublik auf dem gesamten Gebiete der Gemeinde und es tritt die Ordnung des Königreiches Deutschland in Kraft. Sämtliche Gemeindemitglieder sind dann mit der Wirkung des Beitritts von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Dies kann erreicht werden, wenn der Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Oberbürgermeister vom Gemeinde- oder Stadtrat dazu beauftragt wird. Der Stadtrat muß dies vorher beschließen und sollte seine Gemeindemitglieder vorher dazu befragen.

Die Gemeinde oder Stadt ist dann in Selbstverwaltung eine Gebietskörperschaft, deren Gemeindemitglieder gemäß der Verfassung des Königreiches Deutschland leben. Der Staat Königreich Deutschland sorgt für die finanzielle Unabhängigkeit der Gemeinde oder Stadt und hilft bei der Umstellung der Verwaltung, der Finanzierung des öffentlichen Lebens und auch bei der Versorgung der Gemeinde, so wie es zu leisten ist.

Über uns

Die Gemeinwohlkasse ist eine Initiative des Königreiches Deutschland.

Sie steht für ein neues, dauerhaft stabiles und unabhängiges Geld-, Finanz- und Bankenwesen.

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Königreich Deutschland
Gemeinwohlkasse
Postfach 100 161
[06871] Lutherstadt Wittenberg

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Die Entscheidung zur vor- und erstrangigen Einlassung der rechtschaffenden Zweck- und Nutzungsvereinbarung im Königreich Deutschland gilt als selbstbestimmt, eigenverantwortlich, in gemeinschaftlicher Zustimmung getroffen und besteht für die Dauer der anhaltenden Inanspruchnahme. Diese beinhaltet den damit verbundenen ermöglichten Austausch zwischen den Zu- und Angehörigen innerhalb des Königreich Deutschland, der aus dem eigenen Willen getroffenen Zustimmung auf Tauschgesuch, Vereinbarung zum Tausch, Überbringung, Belegerstellung, frei zu treffenden Gewährleistungsansprüchen und Austauschmittel – dieses erfordert mindestens eine in Anspruch genommene und wohlwollend gestattete Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD).
 
Bei rechtlichen Unstimmigkeiten gilt die gültige Verfassung und die damit verbundenen Regularien des Königreich Deutschland entsprechend des zwingend einzuhaltenden höheren Rechtstandes – vergleichsweise gemäß der in der Bundesrepublik in Deutschland geltenden Art. 6, Art. 42 EGBGB, Art. 3 Rom-I-VO. Die stringent einzuhaltende Gerichtsbarkeit ist der Gerichtstand im Königreich Deutschland. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.
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aus rechtlichen Gründen wollen Wir über das Folgende zur Kenntnisnahme auf­klären:

Dieses Angebot richtet sich n i c h t an Personen, welche sich gern in der Bundesrepublik verwalten lassen wollen. Dieses Angebot richtet sich des­halb nur an aufgeweckte Zugehörige und Staatsangehörige des Königrei­ch Deutschland. Das Königreich Deutschland ist eine Vereinigung, welche als völkerrechtli­che Weltanschauungsgemeinschaft aus dem Staat Königreich Deutschland als Völker­rechtssubjekt, dem nicht eingetragenen Verein Königreich Deutschland mit Sitz im Königreich Deutschland und der Stiftung König­reich Deutschland, vertreten durch den Treuhänder, Wir, Peter l., König von Deutschland, Menschensohn des Horst und der Erika aus dem Hause Fitzek, besteht.

Auf Unserer Internetseite gilt das Recht der Verfassung der völkerrecht­lichen Vereinigung Königreich Deutschland in Verbindung mit Unseren Ge­setzen.
Diese Bestimmungen sind auch für Personen der Bundesrepublik gemäß Art. 1, 24 (2), 25 Grundgesetz (GG), § 24 Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 2 Überleitungs­vertrag (ÜLV), Art. 9 UN-Res. 56/83, Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 6, 9 genfer Abkomm­en vorrangig anzuwenden.

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