Fragen zum Thema Rechnungen

Wie wird eine Rechnung vom KRD-Unternehmer an einen BRD-Unternehmer vom BRD-Finanzamt behandelt?

Die KRD-Rechnung entspricht insofern nicht der BRD-Norm für Unternehmer aus dem Inland so wie EU-Ländern, da dort keine Steuernummer ausgewiesen ist (es gibt im KRD ja keine). Demzufolge kommt die Rechnung aus dem Drittland und wird auch so behandelt.
Da es im Königreich Deutschland keine Steuernummer gibt, wird die Rechnung auch ohne Umsatz- und Mehrwertsteuer ausgewiesen und Brutto wie Netto gebucht. Entspricht die gekaufte Ware oder Dienstleistung den wirtschaftlichen Zwecken des Leistungsempfängers, wird diese Rechnung als Betriebsausgabe verbucht.

Manchmal braucht es eine Bestätigung, dass der Leistungsgeber Unternehmer in seinem Land ist. Bei den Cayman Islands gibt es dafür z.B. eine beglaubigte Apostille.

Was passiert, wenn ein Finanzamt bei einer Kunden-BRD-Firma meine Rechnung als Betriebsausgabe nicht anerkennt?

Das Einzige, was geschehen könnte, wäre, dass die Rechnung vom Finanzamt als Ausgabe nicht anerkannt würde und seine Einkommenssteuer damit höher ausfallen könnte.

Da die Rechnungssumme vom Unternehmen des Königreiches Deutschland jedoch preiswerter ist, da der Unternehmer im KRD keine Steuern zahlen muss, ist höchstens diese Einsparung wieder verloren.

Außerdem besteht somit die Möglichkeit zur gerichtlichen Feststellung, dass das Königreich Deutschland ein Staat ist und Rechnungen, als von einem Drittstaat kommend, anerkannt werden müssen.

Wie betrachtet das Finanzamt die Rechnung, wenn während des Geschäftes ein Innenverhältnis (KRD) besteht. Kann diese Rechnung im BRD-Gebiet abgesetzt werden?

Da gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Beide geben dieses Rechtsgeschäft der BRD gegenüber nicht an, da es nicht in der Ordnung der Bundesrepublik getätigt wird.

2. Sie als Unternehmer der Bundesrepublik erhalten eine Rechnung des Betriebs des Königreiches Deutschland. Ob ein Mitarbeiter des sog. "Finanzamtes" diese Rechnung als eine Ausgabe akzeptiert und Sie diese Rechnung somit als Ausgabe geltend machen können, ist eine individuelle Angelegenheit des jeweiligen Finanzamtes.

3. Sie als Unternehmer der Bundesrepublik erbringen eine Leistung für ein Unternehmen des Königreiches Deutschland. Die Folge ist, dass Sie diese Einnahme gegenüber dem Finanzamt, bei dem Sie freiwillig Ihre Tätigkeit angemeldet haben, zu versteuern haben.

Wenn sie jedoch einen Betrieb gleicher Tätigkeit im Königreich Deutschland angemeldet haben, brauchen Sie diese Einnahme gegenüber dem sog. "Finanzamt" nicht angeben, da Sie die Einnahme nicht mit Ihrem Betrieb in der Rechtsordnung der BRD erzielt haben. Im Königreich Deutschland gibt es keine Erklärungs- und Steuerpflicht. Alle Unternehmer sind frei in ihrer Tätigkeit.

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